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Gastaufnahmevertrag gelesen    



Gastaufnahmevertrag

Das Rechtsverhältnis besteht immer zwischen Gast und Gastbetrieb. Bitte beachten Sie die nun folgenden Bedingungen des Gastaufnahmevertrages:

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmervermietung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis - den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt ist oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3.Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereithaltung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.

4.a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
4.b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung 20 % des Übernachtungspreises, bei Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40 % des Pensionspreises, bei Ferienwohnungen / Ferienhäusern 10 %.

5.a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

6.Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

7. Wir empfehlen den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA).

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